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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die AGB zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter KNUT-Reisen (im folgenden kurz KNUT genannt):

 

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1.

Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von KNUT für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.

1.2.

Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von KNUT nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

1.3.

Orts- und Hotelprospekte, die nicht von KNUT herausgegeben werden, sind für KNUT und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von KNUT gemacht wurden.

1.4.

Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt KNUT den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.

1.5.

KNUT weist darauf hin, dass der Kunde unter bestimmten Umständen hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen hat.

1.6.

Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von KNUT zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird KNUT dem Kunden eine Reisebestätigung per Post oder auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per Email) übermitteln.

1.7.

Weicht der Inhalt von KNUTs Annahmeerklärung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von KNUT vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist KNUT die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

 

2. Bezahlung

2.1.

Der Reiseveranstalter (KNUT) und seine Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises, max. € 250,-pro Person zur Zahlung fällig.

2.2.

Der Restbetrag muss spätestens 28 Tage vor Abreise bezahlt werden, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7 und 8 genannten Gründen abgesagt werden kann.

2.3.

Bei Buchungen kürzer als 28 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Übergabe des Sicherungsscheins fällig.

2.4.

Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist KNUT berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.2 bis 4.6 zu belasten.

 

3. Leistung und Preisänderungen

3.1.

Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten einiger der von KNUT bereisten Länder sowie durch den Charakter von Trekking-, Wasserwander- und Expeditionsreisen nicht vollkommen auszuschließen. Unerwartete Straßenverhältnisse, Wettereinbrüche, behördliche Willkür und Ähnliches können zu einer Änderung des beschriebenen Reiseverlaufs führen. Wenn diese nach Vertragsabschluss notwendig werden und von KNUT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind sie aber nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. In einem solchen Fall werden, den örtlichen Möglichkeiten entsprechend, adäquate Ersatzleistungen angeboten.

3.2.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

3.3.

KNUT ist verpflichtet, den Kunden über unwesentliche und erhebliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund unter Angabe der Auswirkungen auf den Reisepreis und -im Falle einer Erhöhung des Preises - unter konkreter Berechnung zu informieren.

3.4.

Unerhebliche Änderungen sind bis zum Reiseantritt zulässig.

3.5.

KNUT behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.

3.5.1.

Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann KNUT den Reisepreis für die betroffene Beförderungsleistung nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann KNUT vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann KNUT vom Kunden verlangen.

3.5.2.

Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren oder Touristenabgaben gegenüber KNUT erhöht, so kann der Reisepreis um den auf den Kunden entfallenen konkreten Erhöhungsbetrag heraufgesetzt werden.

3.5.3.

Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis um den Betrag erhöht werden, um den sich der Einkauf der Reisleistungen dadurch für KNUT verteuert hat.

3.5.4.

Eine Preiserhöhung ist nur bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn zulässig. KNUT ist ebenso verpflichtet, bei einer Senkung der genannten Kosten, den Reisepreis zugunsten des Kunden anzupassen. Die tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten kann KNUT von dem zu erstattenden Betrag in Abzug bringen.

3.5.5.

Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % oder einer wesentlichen Änderung der Reiseleistungen oder einer Abweichung der vom Kunden vorgegebenen Bedingungen ist der Kunde berechtigt, innerhalb der von KNUT gesetzten Frist ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten.

3.5.6.

Knut kann dem Kunden stattdessen auch die Teilnahme an einer anderen Reise anbieten. Nach Ablauf der Frist gilt das Angebot als angenommen. Im Fall des Angebotes einer Ersatzreise stehen dem Kunden bei einer minderwertigeren Reise die Gewährleistungsrechte zu. Ist die angebotene Reise gleichwertig aber preiswerter, so ist der Differenzbetrag an den Kunden zu erstatten.

 

4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

4.1.

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber KNUT unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2.

Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert KNUT den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann KNUT, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

4.3.

KNUT hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

a) ab Buchung bis 60. Tag vor Reiseantritt 10%

b) ab 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt 30%

c) ab 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%

d) ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 70%

e) ab dem 6. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtanreise 90%

4.4.

Bis 7 Tage vor Reisebeginn ist der Kunde berechtigt, eine Ersatzperson zu benennen. KNUT kann dem Eintritt dieser Person widersprechen, wenn die Person den besonderen Erfordernissen der Reise nicht genügt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde gegenüber KNUT als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

4.5.

Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, KNUT nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

 

5. Umbuchungen

5.1.

Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bis zu dem bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 25,- pro Kunden erheben.

5.2.

Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4.2 bis 4.6 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. KNUT wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

7. Rücktritt durch den Reiseveranstalter

7.1.

Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl:

Bei Nichterreichen der in der Reisebeschreibung ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl kann KNUT bis spätestens zum 29. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt von der Veranstaltung der Reise zurücktreten. KNUT wird den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis setzen und die Anzahlung zurückerstatten. KNUT behält sich andererseits vor, die Reise trotz Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl dennoch durchzuführen.

Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

7.2.

Wenn der Kunde die Durchführung der Reise trotz Abmahnung durch KNUT nachhaltig stört oder gefährdet (Mithilfe beim Reiseablauf, etc.) oder wenn er sich einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, oder wenn er den besonderen Erfordernissen der Reise nicht entspricht (Gesundheit, Leistungsvermögen, etc.). Bei einer Kündigung/Rücktritt behält KNUT den Anspruch auf den Reisepreis; KNUT muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

7.3.

KNUT kann nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde den Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Termin nicht beglichen hat. In diesem Fall kann der Kunde mit den Rücktrittskosten gemäß 4.3 belastet werden.

 

8. Kündigung des Vertrages wegen höherer Gewalt

Der Kunde kann ohne Entschädigung zahlen zu müssen vom Vertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

 

9. Obliegenheiten des Kunden bei Mängeln

KNUT ist für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen verantwortlich und Ihr Ansprechpartner in diesen Belangen.

9.1.

Mängelanzeige:

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.

Der Kunde ist aber verpflichtet, KNUT einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.

Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reisebegleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ist eine Reisebegleitung örtlich nicht vorhanden, so sind etwaige Reisemängel der örtlichen Vertretung von KNUT (Agentur) und/oder KNUT an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Person und die Erreichbarkeit der Vertretung von KNUT wird der Kunde spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.

9.2.

Die Reisebegleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Reisebegleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind jedoch nicht befugt und von KNUT nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen den Reiseveranstalter anzuerkennen.

9.3.

Fristsetzung vor Kündigung:

Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, KNUT erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er KNUT zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von KNUT verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, KNUT erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

9.4.

Gepäckverlust und Gepäckverspätung:

Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von KNUT anzuzeigen.

9.5.

Reiseunterlagen:

Der Kunde hat KNUT zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von KNUT mitgeteilten Frist erhält.

9.6.

Schadensminderungspflicht:

Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er KNUT auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

 

10. Beistandspflicht

Befindet sich der Kunde im Fall eines Reisemangels oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten, hat der Reiseveranstalter ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung, Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.

 

11. Beschränkung der Haftung

11.1.

Die vertragliche Haftung von KNUT für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft durch KNUT oder einen Leistungsträger herbeigeführt worden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Weitere Haftungsbegrenzungen durch internationale Abkommen und EU-Verordnungen können die Haftung von Knut ebenfalls einschränken. Entschädigungszahlungen aufgrund internationaler Abkommen können auf die Reisepreisminderung, angerechnet werden.

11.2.

Besondere Outdoor-Risiken:

Bei allen angebotenen Reisen im Outdoorbereich ist zu beachten, dass ein erhöhtes Erkrankungs-, Unfall- und Verletzungsrisiko besteht. Trotz Betreuung können Schäden nicht ausgeschlossen werden, ein Restrisiko, welches der Kunde selbst zu tragen hat, besteht. Auch ist zu beachten, dass in der Natur, vor allem in abgelegenen Regionen, aufgrund technischer und logistischer Schwierigkeiten nur in sehr eingeschränktem Umfang Rettungs- und/oder medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben sein können, so dass auch kleinere Verletzungen oder Zwischenfälle schwerwiegende Folgen haben können. Hier wird von jedem Teilnehmer ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Umsichtigkeit, eine angemessene eigene Tourenvorbereitung, aber auch ein erhöhtes Maß an Risikobereitschaft vorausgesetzt. Es wird daher vom Kunden erwartet, dass er sich mit den Anforderungen und Risiken der jeweiligen Tour vertraut macht und über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.

 

12. Anzeige und Verjährung von Ansprüchen

12.1.

Die Geltendmachung von Rechten des Kunden kann nur gegenüber KNUT unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.4. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung bei KNUT und der ausführenden Fluggesellschaft, zu melden.

12.2.

Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis f BGB, ausgenommen solche wegen Körper- und Gesundheitsschäden, verjähren zwei Jahre nach dem vertraglichen Ende der Reise. Schweben zwischen dem Kunden und KNUT Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder KNUT die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

KNUT haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung.

Zusätzlich empfehlen wir Ihnen, zur Information über eventuell benötigte Impf- oder Gesundheitsvorsorge im jeweiligen Reiseland den Rat eines Tropeninstitutes einzuholen. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich.

 

14. Versicherungen

14.1.

KNUT empfiehlt Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung, damit Sie bei einer Stornierung aus wichtigem Grund für die in Ziffer 4.3 aufgeführten Stornoentschädigungen bis auf einen vereinbarten Selbstbehalt ggf. Versicherungsschutz erhalten. Empfohlen wird weiterhin der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung einschließlich einer Versicherung über die Rückführungskosten im Fall einer Erkrankung.

Angeboten können Sie erhalten unter www.travelsafe.de (über TRAVELSAFE GmbH, Neuburger Str. 102f, 94036 Passau) unter „Reiseschutz Privatkunden“.

14.2.

Die Kundengeldabsicherung (Insolvenzversicherung) gemäß § 651 r BGB besteht über TRAVELSAFE GmbH, Neuburger Str. 102f, 94036 Passau, Tel.: 0851-52152 bei der ZURICH Versicherungsgruppe Deutschland AG. Rückfragen sind an Travelsafe zu richten.

14.3.

Die Reiseveranstalter-Haftpflicht-Versicherung besteht über TRAVELSAFE GmbH, Neuburger Str. 102f, 94036 Passau, Tel.: 0851-52152 bei der HISCOX S.A. Luxemburg Niederlassung für Deutschland. Rückfragen sind an Travelsafe zu richten.

 

15. Rechtswahl

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und KNUT findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

Soweit bei Klagen des Kunden gegen KNUT im Ausland für die Haftung von KNUT dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

16. Gerichtsstand

16.1.

Der Kunde kann KNUT regelmäßig an dessen Sitz verklagen.

16.2.

Für Klagen von KNUT gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, ihn nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

16.3.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und KNUT anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder

b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

 

Reiseveranstalter

 

KNUT-Reisen, Thomas Jäger

Thaerstraße 42

10249 Berlin

 

Tel +49 (0)30 . 23 92 68 03

Fax +49 (0)30 . 86 32 06 36

e-mail info@knut-reisen.de

www.knut-reisen.de

 

Stand: 01. Juli 2021

Knut Reisen für Fortgeschrittene

Thomas Jäger  |  Thaerstraße 42  |  10249 Berlin  |  Tel +49 (0)30 . 23 92 68 03  |  Fax +49 (0)30 . 86 32 06 36
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